Rechtsanwalt Andreas Gausmann

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Jüngste Aktualisierung:
03.01.2008

 

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann.

Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. über den Mieterverein, wenn er dort Mitglied ist, so wird sein Antrag abgelehnt werden.

Weitere Voraussetzung ist ferner, daß der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn ihm (im Falle eine gerichtlichen Rechtsstreits) Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.

Schließlich darf der Antrag auf Beratung nicht mutwillig erscheinen; für offensichtlich „querulatorische“ Anträge gibt es daher keine Beratungshilfe.

Einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort stellen. Allerdings kann ich Ihnen auch dabei helfen. Bitte vereinbaren Sie mit mir einen Besprechungstermin, und bringen Sie dazu unbedingt alle Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit.

Allerdings müssen Sie - bei der Bewilligung der Beratungshilfe - von Gesetzes wegen einen Betrag in Höhe von 10,00 € selbst erbringen.


Wenn Sie schon verklagt worden sind oder selbst jemanden verklagen wollen, kann Ihnen für den Fall, dass Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können Prozesskostenhilfe zustehen. Zur Erläuterung der näheren Einzelheiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

 

Wie Sie mich erreichen können
(Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail)

 

© Rechtsanwalt Andreas Gausmann 2008