
Themenauswahl:
Abmahnung
Anwaltsgebühren
Arbeitsrecht
Baurecht
Beratungshilfe
Bußgeld
Düsseldorfer
Tabelle
Ehescheidung
Erbrecht
Erschließungsbeitrag
Fahrverbot
Familienrecht
Forderungseinziehung
Gebühren
Gebührentabelle
Gesellschaftsrecht
Inkasso
Internetscheidung
Kindesunterhalt
Kündigung
Mietrecht
Onlineberatung
Ordnungswidrigkeiten
Prozeßkostenhilfe
Prüfungsrecht
Rechtsberatung
online
Reiserecht
Scheidung
Staatsexamen
Schweigepflicht, ärztliche
Testament
Unterhaltsrecht
Unternehmensberatung
Verkehrsunfall
Vertragsrecht
Verwaltungsrecht
Vollmacht
Wettbewerbsrecht
Jüngste Aktualisierung:
05.01.2008
|
Bußgeld
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wird durch den bundesweit
geltenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalog eine einheitliche Ahndung gleicher
Verkehrsverstöße sicherstellt. Hier sind die Rechtsfolgen für einen Regelfall
festgelegt, also soweit keine Besonderheiten gegeben sind.
Liegen jedoch einschlägige Voreintragungen vor oder blieb der Verkehrsverstoß
nicht ohne Folgen, so wirkt sich solches möglicherweise verschärfend aus.
Umstände, die den Verstoß als unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben
hingegen auch eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.
Im Verwarnungsgeldkatalog werden die weniger schwerwiegenden Verkehrsverfehlungen
geregelt. Diese sind mit einem so genannten Verwarnungsgeld bewehrt.

Normalerweise wird dem Betroffenen bei derartigen Verstößen zunächst schriftlich
ein Verwarnungsgeld angeboten mit einer Zahlungsfrist von einer Woche. Wird
die Zahlung nicht geleistet und stellt die Behörde das Verfahren auch aus anderen
Gründen nicht ein, so wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Bußgeldkatalog umfasst die gravierenderen Verkehrsverstöße. Seine Regelsätze
liegen ab 40,00 €.
Die Bestrafung wird nach Rechtskraft der Entscheidung im Flensburger Verkehrszentralregister
eingetragen und mit Punkten bewertet.
Für bestimmte besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird ein Fahrverbot
von einem bis drei Monaten Dauer schon als Regelfolge bestimmt. Wenn die Umstände
der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom durchschnittlichen
Fall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung - zumeist gegen Erhöhung
der Geldbuße - abgesehen werden.
Im Bußgeldverfahren wird dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Macht der Betroffene hierzu Ausführungen,
so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; anderenfalls
ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.
Gegen diesen kann der Betroffene bzw. sein Anwalt innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung Einspruch einlegen. Dadurch wird eine gerichtliche Überprüfung der
Angelegenheit in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich
zum persönlichen Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet. Er kann davon nur
unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin entbunden werden.
Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene
freigesprochen oder verurteilt wird.
Das gerichtliche Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen auf Verfahrensfehler
oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde überprüft werden.
Einzelheiten zu
den mit einem Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten entnehmen Sie bitte
dem
Bußgeldkatalog
Für weitere
Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit
mir Kontakt auf.
Wie Sie mich erreichen
können
(Adresse,
Telefon, Telefax, E-Mail)
|