Andreas Gausmann

Rechtsanwalt



Bußgeld

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wird durch den bundesweit geltenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalog eine einheitliche Ahndung gleicher Verkehrsverstöße sicherstellt. Hier sind die Rechtsfolgen für einen Regelfall festgelegt, also soweit keine Besonderheiten gegeben sind.

Liegen jedoch einschlägige Voreintragungen vor oder blieb der Verkehrsverstoß nicht ohne Folgen, so wirkt sich solches möglicherweise verschärfend aus.

Umstände, die den Verstoß als unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben hingegen auch eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.

Im Verwarnungsgeldkatalog werden die weniger schwerwiegenden Verkehrsverfehlungen geregelt. Diese sind mit einem so genannten Verwarnungsgeld bewehrt.

Normalerweise wird dem Betroffenen bei derartigen Verstößen zunächst schriftlich ein Verwarnungsgeld angeboten mit einer Zahlungsfrist von einer Woche. Wird die Zahlung nicht geleistet und stellt die Behörde das Verfahren auch aus anderen Gründen nicht ein, so wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Bußgeldkatalog umfasst die gravierenderen Verkehrsverstöße. Seine Regelsätze liegen ab 60,00 €.

Die Bestrafung wird nach Rechtskraft der Entscheidung im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet.

Für bestimmte besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten Dauer schon als Regelfolge bestimmt. Wenn die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom durchschnittlichen Fall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung - zumeist gegen Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden.

Im Bußgeldverfahren wird dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Macht der Betroffene hierzu Ausführungen, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; anderenfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.

Gegen diesen kann der Betroffene bzw. sein Anwalt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Dadurch wird eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum persönlichen Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet. Er kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin entbunden werden.

Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.

Das gerichtliche Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde überprüft werden.

Einzelheiten zu den mit einem Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten entnehmen Sie bitte dem

Bußgeldkatalog

Für weitere Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.