Für
Verkehrsordnungswidrigkeiten wird durch den bundesweit geltenden
Verwarnungs- und Bußgeldkatalog eine einheitliche Ahndung gleicher
Verkehrsverstöße sicherstellt. Hier sind die Rechtsfolgen für einen
Regelfall festgelegt, also soweit keine Besonderheiten gegeben sind.
Liegen jedoch einschlägige Voreintragungen vor oder blieb der
Verkehrsverstoß nicht ohne Folgen, so wirkt sich solches
möglicherweise verschärfend aus.
Umstände, die den Verstoß als unterdurchschnittlich erscheinen
lassen, erlauben hingegen auch eine Abweichung zugunsten des
Betroffenen.
Im Verwarnungsgeldkatalog werden die weniger schwerwiegenden
Verkehrsverfehlungen geregelt. Diese sind mit einem so genannten
Verwarnungsgeld bewehrt.
Normalerweise wird dem Betroffenen bei derartigen Verstößen zunächst
schriftlich ein Verwarnungsgeld angeboten mit einer Zahlungsfrist
von einer Woche. Wird die Zahlung nicht geleistet und stellt die
Behörde das Verfahren auch aus anderen Gründen nicht ein, so wird
das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Bußgeldkatalog umfasst die gravierenderen Verkehrsverstöße.
Seine Regelsätze liegen ab 60,00 €.
Die Bestrafung wird nach Rechtskraft der Entscheidung im Flensburger
Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet.
Für bestimmte besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird ein
Fahrverbot von einem bis drei Monaten Dauer schon als Regelfolge
bestimmt. Wenn die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des
Fahrverbotes erheblich vom durchschnittlichen Fall abweichen, kann
ausnahmsweise von dessen Verhängung - zumeist gegen Erhöhung der
Geldbuße - abgesehen werden.
Im Bußgeldverfahren wird dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zur
Anhörung gegeben. Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Macht der
Betroffene hierzu Ausführungen, so prüft die Behörde, ob der
Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; anderenfalls ergeht
ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.
Gegen diesen kann der Betroffene bzw. sein Anwalt innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Dadurch wird eine
gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit in einer Hauptverhandlung
erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum persönlichen
Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet. Er kann davon nur unter
bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin entbunden werden.
Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt, der
Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.
Das gerichtliche Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen
auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer
Rechtsbeschwerde überprüft werden.
Einzelheiten zu den mit einem Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten entnehmen Sie bitte dem
Für weitere Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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