Andreas Gausmann

Rechtsanwalt



Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwälte sind teuer, so lautet der weit verbreitete (Irr-)Glaube. Bevor Sie dieser Auffassung folgen, sollten Sie sich zunächst einmal die jüngsten Rechnungen der von Ihnen in Anspruch genommenen Handwerker (z.B. für Ihre letzte Autoreparatur) ansehen und dann bei mir anfragen, welche Kosten für die Lösung Ihres Rechtsproblems anfallen können.
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Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung wird entweder nach dem Gesetz, seit dem 01.07.2004 gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), oder aufgrund von Honorarvereinbarungen vorgenommen. Bei Honorarvereinbarungen sind allerdings die Vorschriften des § 49b BRAO und des § 4 RVG zu beachten. Nach diesen gelten bei Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr besondere Formvorschriften nach § 4 RVG. Zudem dürfen die anlässlich der gerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstehenden gesetzlichen Gebühren durch eine Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jedoch möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beinhaltet zum einen den Gesetzestext und zum zweiten das Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften. Das Vergütungsverzeichnis führt die einzelnen Gebührentatbestände jeweils auf.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt mehrere Gebührenarten. Es bestimmt Fest- oder Rahmengebühren. Die so genannten Satzrahmengebühren sind vom Gegenstandswert abhängig, während bei den so genannten Betragsrahmengebühren, ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben werden. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist einer Gebührentabelle, die als Anlage zu § 13 RVG veröffentlicht ist, zu entnehmen. Der Anwalt hat die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 14 Abs. 1 RVG). Ferner kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Für eine außergerichtliche Beratung wurden bis zum 30.06.2006 die Gebühren nach Nr. 2100 VV RVG berechnet. Seit dem 01.07.2006 ist die Gebühr für die außergerichtliche Beratung jedoch vollkommen freigegeben worden. Seither soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Sofern dann keine Vereinbarung abgeschlossen wird, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Falls der Auftraggeber Verbraucher ist und keine Gebührenvereinbarung getroffen worden sein sollte, betragen die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 01.07.2006 höchstens 250,00 €. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190,00 € für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher begrenzt.

Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nummern 2400 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr beträgt 0,5 bis 2,5. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach den Nummern 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung ist dann gegeben, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nummern 3100 ff. VV RVG an. Im Teil 3 des RVG werden für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen festgelegt. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, so daß normalerweise 2,5 Gebühren entstehen.

Einigen sich die Parteien, im Rahmen eines Rechtsstreits, der bereits beim Gericht anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr nur noch 1,0.

In Strafsachen, die in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt sind, entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

Für Bußgeldangelegenheiten regelt Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für eventuelle Einzeltätigkeiten.

Die Erstattung von Auslagen werden im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses behandelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften individuelle Vereinbarungen möglich.

Weiterführende Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Gebührenrecht


Nähere Informationen gebe ich Ihnen gerne persönlich, bitte nehmen Sie insoweit mit mir Kontakt auf.